Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010
· V · BGBl. II Nr. 329/2010 · in Kraft seit 2010-11-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schafft den rechtlichen Rahmen für die Überwachung und Bekämpfung der Fuchstollwut in Österreich und ermöglicht schnelle Reaktion bei einem Wiederauftreten dieser tödlichen Tierseuche. Obwohl Österreich seit 2008 offiziell tollwutfrei ist, ist ein aktives Überwachungsprogramm mit Untersuchungspflichten unverzichtbar, um bei einer möglichen Wiedereinschleppung sofort handeln zu können. Da Tollwut für Menschen tödlich ist, überwiegt das Schutzinteresse klar. Die Pflichten betreffen nur Jagdausübungsberechtigte und Behörden, nicht die allgemeine Bevölkerung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich §1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Schutzimpfung und Untersuchung von Füchsen in freier Wildbahn zum Zweck der Bekämpfung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tollwut bei Wildtieren.
§ 5 — Untersuchungsprogramm ↗ RIS
Untersuchungsprogramm §5. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß §2 Z1 und 2 verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut, das ist das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden. (2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß §2 Z1 und 2 unter Einbeziehung von Füchsen gemäß Abs.1 acht erwachsene Füchse je 100km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden, wobei bei den zur Einsendung gelangenden Tieren vom Jagdausübungsberechtigten Proben zu entnehmen sind, die eine serologische Untersuchung ermöglichen. (3) Für die Tötung und Einsendung der acht in Abs. 2 genannten Füchse hat der Landeshauptmann eine Prämie von 20,--€ (inklusive einer
§ 6 — Überwachungsprogramm ↗ RIS
Überwachungsprogramm §6. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß §2 Z3 vier erwachsene Füchse je 100km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; weiters hat er dafür zu sorgen, dass verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden. (2) Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen. (3) Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Abs.1 hat der Landeshauptmann ein Entgelt für Mühewaltung von 20,--€ je Fuchs zu gewähren.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz