Treibstoffproben-Kostenverordnung
· V · BGBl. II Nr. 318/2010 · in Kraft seit 2010-09-10
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt Pauschalbeträge für die Probenahme und Untersuchung von Kraftstoffproben vor (722 € für Diesel, 855 € für Ottokraftstoff). Diese Beträge wurden 2010 festgesetzt und seitdem nicht angepasst; eine Valorisierungsklausel fehlt. Durch Inflation sind die realen Einnahmen erheblich gesunken, was zu einer Quersubventionierung durch den Steuerzahler führt. Die Pauschbeträge in § 3 sollten aktualisiert und künftig valorisiert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Pauschalbeträge ↗ RIS
Pauschalbeträge § 3. (1) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Dieselkraftstoffprobe beträgt 722 Euro. (2) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Ottokraftstoffprobe beträgt 855 Euro.
§ 4 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 4. Die Verordnung tritt mit 10. September 2010 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz