Futtermittelverordnung 2010
· V · BGBl. II Nr. 316/2010 · in Kraft seit 2010-09-01
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Sicherheitskern - keine schädlichen Futtermittel, Rückstandshöchstwerte, Hygiene - ist berechtigt und europarechtlich vorgegeben. Österreich geht aber darüber hinaus: Die Einfuhr wird auf wenige bestimmte Grenzorte beschränkt und es gibt zusätzliche nationale Zulassungs- und Registrierungspflichten. Diese über das EU-Minimum hinausgehenden Marktzutrittshürden sollten gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2010) StF: BGBl. II Nr. 316/2010 [CELEX-Nr.: 32005L0086, 32005L0087, 32006L0013, 32006L0076, 32006L0077, 32009L0008, 32009L0141, 32010L0006] BGBl. II Nr. 267/2017 Aufgrund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: e-rk3 BGBl. I Nr. 139/1999, BGBl. I Nr. 3/2009, Ausbildung 11.10.2017 20006949 NOR40122154
§ 2 — Allgemeine Anforderungen ↗ RIS
Allgemeine Anforderungen § 2. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie sicher, unverdorben, unverfälscht, zweckentsprechend und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden. (2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009, Nr. 1831/2003 sowie Nr. 183/2005 zu entsprechen. 11.10.2017 20006949 NOR40122137
§ 5 — Einfuhr ↗ RIS
Einfuhr § 5. (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs ist nur über die Einfuhrorte Flughafen Wien, Flughafen Linz, Bahnhof Buchs und Tisis zulässig. (2) Der Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter hat die Ankunft der Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitzuteilen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegen die Durchführung und Bescheinigung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten. 11.10.2017 20006949 NOR40122140
§ 7 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Zulassung und Registrierung der Betriebe Zulassung § 7. (1) Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. (2) Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist. (3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: (4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen. (5) Die Erfüllung der Anforderungen an die Zulassung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Rahmen des Zulassungsverfahrens und in weiterer Folge risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen. Produktionsraum, Bearbeitun
§ 8 — Registrierung ↗ RIS
Registrierung § 8. (1) Futtermittelunternehmer, die andere als in § 7 oder § 9 genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, insbesondere: (2) Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Behörde zu übermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen. (3) Die Erfüllung der Anforderungen an die Registrierung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen. (4) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen hat. (5) Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. (6) Tierärzte, die zur Führung einer Hausapotheke berechtigt sind, gelten als registrier
§ 9 — Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe ↗ RIS
Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe § 9. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in § 7 oder § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183/2005), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (§ 20 Abs. 5 FMG 1999) zu nutzen sind. (2) Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Abs. 1. Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. (3) Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nachweisen
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz