Deregulierung, aber richtig

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Flughafen-Zertifizierungsverordnung

FZV · V · BGBl. II Nr. 315/2010 · in Kraft seit 2010-10-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dass Flughäfen auf sicheren und geordneten Betrieb überprüft werden, ist berechtigt, weil davon die Sicherheit vieler Menschen abhängt – der Kern ist sinnvoll. Unverhältnismäßig sind die starr festgelegten hohen Pauschalgebühren von 30.000 bzw. 50.000 Euro, die sich nicht am tatsächlichen Prüfaufwand orientieren, sowie Formalpflichten wie die zwingende Veröffentlichung auf der Homepage. Diese kostentreibenden Vorgaben sollten auf kostendeckende, aufwandsbezogene Gebühren reduziert werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Zertifizierung Allgemeine Bestimmungen §1. (1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt. (2) Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist (3) Die Einhaltung der in Abs.1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden. (4) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß §62 Abs.3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß §62 LFG.

§ 5 — Zertifizierungsvoraussetzungen ↗ RIS

Zertifizierungsvoraussetzungen §5. Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

§ 7 — Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates ↗ RIS

Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates §7. (1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen. (2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.

§ 12 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebühren §12. (1) Für die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von30000Euro zu entrichten. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz