Getreide-Überwachungsverordnung 2010
GÜV 2010 · V · BGBl. II Nr. 302/2010 · in Kraft seit 2010-09-29
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung überwacht staatlich aufgekauftes Interventionsgetreide mit Kontrollscheinen, Betriebsanerkennungen und Sicherheiten. Das ist Teil eines marktverzerrenden EU-Agrarinterventionssystems, kein Schutz Dritter. Da die EU-Interventionslager kaum noch Bedeutung haben, sollte der nationale Verwaltungsaufwand auf das unbedingt Nötige reduziert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Getreide-Überwachungsverordnung2010 BGBl. II Nr. 302/2010 29.09.2010 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung2010 – GÜV2010) StF: BGBl. II Nr. 302/2010 Auf Grund der §§9, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes2007 (MOG2007), BGBl.I Nr.55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.23/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich §1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung (2) Diese Verordnung dient der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist:
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem Zustand Grundsatz §3. (1) Zur Versendung bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verlässt, unter amtliche Überwachung der AMA. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA. (2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern. (3) Die in dieser Verordnung und den in §1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen. (4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
§ 4 — Überwachungsverfahren ↗ RIS
Überwachungsverfahren §4. (1) Die AMA oder der Lagerhalter - sofern die AMA diesen mit der Ausstellung beauftragt - hat bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vierfacher Ausfertigung auszustellen. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben: (2) Tritt beim Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der AMA unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfangs und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen. Dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintritts des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der AMA zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der AMA zu diesem Zweck anerkannt ist (anerk
§ 12 — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ↗ RIS
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten §12. (1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der AMA kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet, (2) Die nach §4 Abs.3 oder §8 Abs.4 anerkannten Betriebe sind verpflichtet, (3) Wer nach Abs.1 oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
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