Soziale Sicherheit (UNO)
· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 110/2010 · in Kraft seit 2010-11-01
19/21 Angestellte internationaler Organisationen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die soziale Sicherheit für Bedienstete der Vereinten Nationen. Das ist eine übliche Regelung für Bedienstete internationaler Organisationen mit Amtssitz in Wien.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz