Deregulierung, aber richtig

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Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 74/2010 · in Kraft seit 2010-08-24

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung informiert über den Beitritt weiterer Staaten zu einem internationalen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge; die gemeldeten Beitritte (u.a. Albanien 2003, Litauen 2003, Saudi-Arabien 2003) sind vollzogen und im multilateralen Rahmen dokumentiert. Die Kundmachung hat ihren Informationszweck beim Erscheinen erfüllt und ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl.Nr.131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 185/1999) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Albanien 5. September 2003 Liberia 16. September 2005 Litauen 3. Jänner 2003 Saudi-Arabien 23. Jänner 2003 Sudan 16. Oktober 2003 Vereinigte Arabische Emirate 10. Jänner 2007 Weiters haben nachstehende Staaten Kontinuitätserklärungen zum Zollabkommen abgegeben: Staaten: mit Wirksamkeit vom: die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 17. November 1991 Montenegro 3. Juni 2006 Serbien 27. April 1992

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz