Deregulierung, aber richtig

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Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

PDÜV-ÖBB · V · BGBl. II Nr. 258/2010 · in Kraft seit 2010-08-14

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verpflichtet ÖBB-Gesellschaften zur Übermittlung von Pensionsdaten der ehemaligen Bundesbahnbeamten an die zuständigen Ministerien. Da der Bund die ÖBB-Pensionslasten mitträgt, ist die Überwachung dieser Daten eine legitime fiskalische Aufsicht über öffentliche Mittel. Die Datenpflicht ist auf anonymisierte Auswertungen beschränkt und damit verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Auszuwertende Pensionsdaten ↗ RIS

Auszuwertende Pensionsdaten §1. Die Gesellschaften nach §52 Abs.2a des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:

§ 2 — Art der Übermittlung ↗ RIS

Art der Übermittlung §2. Die Pensionsdaten nach §1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in §1 Z1 bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in §1 Z3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz