Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
· V · BGBl. II Nr. 281/2010 · in Kraft seit 2010-09-01
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU schreibt einheitliche Kontrollen von Vermarktungsnormen für Schlachttiere, Eier und Obst/Gemüse zwingend vor, um einen funktionierenden Binnenmarkt und Verbraucherschutz zu sichern. Die Verordnung konkretisiert das österreichische Kontrollverfahren im Rahmen des VNG und hält sich im EU-Rahmen. Kein erkennbares Gold-Plating; Belastungen treffen Händler und Importeure, nicht den Endverbraucher.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1.Abschnitt ↗ RIS
1.Abschnitt Allgemeines Geltungsbereich §1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrollen (Ein-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle). (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen über Kontrollen, die in erzeugnisspezifischen Verordnungen auf Grund des §4 Abs.1 VNG oder in solchen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes1967 erlassenen und gemäß §28 Abs.1 VNG weiter in Geltung stehenden Verordnungen festgelegt sind.
§ 4 — Durchführung der Kontrolle ↗ RIS
Durchführung der Kontrolle §4. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des §14 VNG hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, dass die äußere Aufmachung der gesamten Partie oder des gesamten Loses den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie oder des Loses den Angaben in den Begleitpapieren entspricht. (2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie oder dem gesamten Los an Waren einer Klasse eine repräsentative Menge an Packstücken oder Wareneinheiten zu entnehmen. Hierbei hat es jene Packstücke oder jene Einheiten auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie oder für das zu überprüfende Los typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet. (3) Das Kontrollorgan hat die Waren anhand der entnommenen Packstücke oder Einheiten auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht, Gleichmäßigkeit und Frische unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass auch bei zweckentsprechendem Transp
§ 5 — Erzeugnisspezifische Bestimmungen ↗ RIS
2. Abschnitt Erzeugnisspezifische Bestimmungen Schlachtkörper von Rindern und Schweinen § 5. (1) Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen. (2) Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im Falle von (3) Jedenfalls sind sämtliche Schlachtkörper aber in solcher Menge zu kontrollieren, dass durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist. (4) Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß. (5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen. (6) Abs. 3 und 4 gelten für Schlachtkörper nur in
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz