Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
HausarrestV · V · BGBl. II Nr. 279/2010 · in Kraft seit 2010-09-01
25/02 Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der elektronisch ueberwachte Hausarrest ist eine freiheitsfreundlichere Alternative zur klassischen Haft: Verurteilte koennen arbeiten, soziale Bindungen aufrechterhalten und in der Gesellschaft integriert bleiben. Die Verordnung schafft die notwendigen praktischen Grundlagen fuer dieses Modell auf Basis einer klaren gesetzlichen Ermaaechtigung. Eine Abschaffung wuerde die Nutzung des Hausarrests praktisch unmoeglich machen und so zu mehr Vollzugshaft fuehren.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht ↗ RIS
Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht §1. Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.
§ 2 — Art und Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests ↗ RIS
Art und Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests §2. (1) Zum Zweck der elektronischen Überwachung des Hausarrests ist der zu überwachenden Person ein Sender mittels eines Kunststoffbandes anzulegen, den sie bis zur Entlassung oder bis zu einem allfälligen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zu tragen hat. Zugleich ist in der Unterkunft der zu überwachenden Person eine Basisstation zu installieren, die durch Kommunikation mit dem Sender die An- und Abwesenheit der Person im überwachten Bereich feststellt. (2) Das Anlegen und die Abnahme des Senders sind, wenn die unverzügliche Abnahme nicht zur Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben der überwachten Person erforderlich ist, Strafvollzugsbediensteten oder von den Strafvollzugsbehörden hiezu ermächtigten Personen vorbehalten. Dasselbe gilt für die Installation und den Abbau sowie jede Ortsveränderung der Basisstation. (3) Sender und Basisstation sind gegen Manipulationen zu schützen. Die Funktionsfähigkeit des aus Sender und Basisstation bestehenden Überwachungssystems ist automationsunterstützt laufend zu prüfen. Die Basisstation hat die An- und Abwesenheitsinformationen sowie weitere Informatione
§ 5 — Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes ↗ RIS
Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes §5. (1) Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests werden mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird. (2) Die zu überwachende Person hat die Ermächtigung zu erteilen, dass fällige Beträge von einem Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mittels Lastschrift eingezogen werden (Einziehungsermächtigung), es sei denn, dass die Einbringung der Kosten auf andere Weise zweckentsprechender sichergestellt werden kann.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz