Deregulierung, aber richtig

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Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

ELStV · V · BGBl. II Nr. 277/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2021 · in Kraft seit 2021-02-01

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Durchführung der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2019/1700 (gemeinsamer Rahmen für europäische Sozialstatistik, EU-SILC) samt delegierter Rechtsakte; Stichprobe und Qualitätsbericht folgen den EU-Vorgaben.

Begründung

Die Verordnung setzt eine direkt geltende EU-Verordnung um, die Österreich zur Erhebung einer Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistik verpflichtet. Sie nutzt weitgehend bereits vorhandene Verwaltungsdaten und befragt nur eine Stichprobe von Haushalten. Erkennbares nationales Übermaß über die EU-Pflicht hinaus ist nicht ersichtlich.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Einkommensbedingung, Querschnittdaten 01.02.2021 20006884 NOR40231091

§ 6 — Erhebungsarten ↗ RIS

Erhebungsarten § 6. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben: (2) Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß § 5 Z 1 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 4) im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen. (3) Soweit die Behörden gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen. Statistikdaten, Beginndatum, Einkommensteuerbescheid, Gebäuderegister 19.03.2024 20006884 NOR40260939

§ 7 — Auswahl der Stichprobe ↗ RIS

Auswahl der Stichprobe § 7. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang II und III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen. 01.02.2021 20006884 NOR40231094

§ 12 — Evaluierung ↗ RIS

Evaluierung § 12. Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang V Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen. 01.02.2021 20006884 NOR40231097

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz