Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bundeshaushaltsverordnung 2013

BHV 2013 · V · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · in Kraft seit 2026-03-19

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung führt das Bundeshaushaltsgesetz aus und legt die technischen Details der staatlichen Verrechnung und Veranschlagung fest. Sie betrifft nur die interne Finanzgebarung des Bundes und belastet weder Bürger noch Wirtschaft. Als notwendige Durchführungsregel zur ordentlichen Verwaltung öffentlicher Mittel bleibt sie erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. TEIL ↗ RIS

1. TEIL Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich § 1. (1) Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält (2) Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 — Verfahrensvorschriften ↗ RIS

Verfahrensvorschriften § 2. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, gemeinsam mit dem Rechnungshof für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren zu sorgen. Zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen Durchführungsbestimmungen kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für ein möglichst einheitliches Haushalts- und Rechnungswesen auch weitere grundsätzliche Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen. Die Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen sind nach Maßgabe der technischen und dokumentarischen Möglichkeiten allen Bediensteten, die mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen bereitzustellen. (2) Jedes haushaltsleitende Organ kann für seinen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen erlassen, die das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen. Für die Herstellung des Einvernehmens i

KI-Analyse · 2026-07-20 · 133 §§ im Datensatz