Einschätzungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 261/2010 · in Kraft seit 2010-09-01
68/01 Behinderteneinstellung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie der Grad der Behinderung medizinisch einzuschätzen ist, und bildet die notwendige technische Grundlage für das Behinderteneinstellungsgesetz. Ohne einheitliche Maßstäbe wäre eine faire und konsistente Feststellung von Behinderungsgraden nicht möglich. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens ist verhältnismäßig und schützt Betroffene vor willkürlichen Entscheidungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Behinderung ↗ RIS
Behinderung §1.Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2 — Grad der Behinderung ↗ RIS
Grad der Behinderung §2.(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 4 — Grundlage der Einschätzung ↗ RIS
Grundlage der Einschätzung §4.(1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz