Deregulierung, aber richtig

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Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

· V · BGBl. II Nr. 259/2010 · in Kraft seit 2010-09-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Tierarzneimittelrecht ist heute weitgehend durch die unmittelbar geltende EU-Tierarzneimittelverordnung (VO (EU) 2019/6) und das darauf gestuetzte TAMG gepraegt; diese Verordnung regelt die nationale Detailfrage der Abgabe an Tierhalter.

Begründung

Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen ein Tierarzt einem Tierhalter Tierarzneimittel zur Anwendung am eigenen Tier ueberlassen darf. Das schuetzt echte Dritte: kranke Tiere vor falscher Behandlung und Verbraucher vor Arzneimittelrueckstaenden in Lebensmitteln. Der Kern ist legitim und die Auflagen sind auf das notwendige Mass beschraenkt. Es gibt keinen Grund zur Streichung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Grundsatz der Arzneimittelanwendung ↗ RIS

Grundsatz der Arzneimittelanwendung § 1. Die Einbindung des Tierhalters bei der Anwendung von Tierarzneimitteln (Veterinär-Arzneispezialitäten) darf durch den Tierarzt nur nach den §§ 15 Abs. 3, 27 und 28 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021,, im unbedingt notwendigen Ausmaß und entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erfolgen. 31.01.2025 20006877 NOR40268030

§ 3 — Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten an Tierhalter ↗ RIS

Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten an Tierhalter § 3. (1) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 64 Abs. 2 TAMG sowie nach § 4 und § 15 des Tierärztegesetzes dürfen vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren Veterinär-Arzneispezialitäten überlassen werden, die (2) Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter überlassen werden. (3) Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die keinem gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434, anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) angehören, die in Abs. 1 und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Bei äußerlich anzuwendenden Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn der Monatsbedarf überschritten wird. (4) Der Tierarzt hat den Tierhalter über die erforderlichen Lage

§ 7 — Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten bei Vorliegen eines Therapienotstandes ↗ RIS

Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten bei Vorliegen eines Therapienotstandes § 7. (1) Veterinär-Arzneispezialitäten, die gemäß § 62 Abs. 1 und der §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 59 Abs. 1 TAMG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden: (2) Die gemäß § 68 iVm § 49 Abs. 8 TAMG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten sind bei Abgaben im Sinne des Abs. 1 sofern zutreffend durch folgende Aufzeichnungen zu ergänzen: 31.01.2025 20006877 NOR40268036

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz