Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
FGTV 2010 · V · BGBl. II Nr. 247/2010 · in Kraft seit 2010-08-01
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Explosionsschutz- und Abstandsregeln für Flüssiggas-Tankstellen fest. Flüssiggas ist hochentzündlich und eine Explosion kann unbeteiligte Menschen in der Umgebung schwer gefährden. Das ist echter Schutz Dritter vor ernstem Schaden, und die technischen Vorgaben sind sachbezogen. Die Regelung kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich §1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone Explosionsgefährdeter Bereich §3. (1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder beim Lösen oder Anschließen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt: (2)Die Zone 0 tritt bei Flüssiggas-Tankstellen bei Normalbetrieb nicht auf.
§ 4 — Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche ↗ RIS
Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche §4. (1) Der gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggas-Zapfsäule, in dem sich Bauteile befinden, die Flüssiggas führen, ist explosionsgefährdet und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Flüssiggas-Zapfsäule erstreckt sich, sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, bis zu einem Abstand von 0,2 m um das Schutzgehäuse von der Schutzgehäuseoberkante bis zum Erdboden; er ist der Zone 2 zuzurechnen. Diese beiden Zonen sind im Anhang 2 durch zwei Beispiele dargestellt. (2) Der explosionsgefährdete Bereich des Flüssiggas-Zapfgerätes erstreckt sich bis zu einem Abstand von 0,2 m um die Konturen des Flüssiggas-Zapfgerätes von der Oberkante bis zum Erdboden und gilt als Zone1. Der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels um die Zone 1, wobei sich die Spitze des Kegels entlang der Oberkante der Zone 1 erstreckt und sich die Basis am Erdboden im Abstand von 1 m von der Zone 1 ergibt. Diese beiden Zonen sind im Anhang 3 dargestellt. (3) Der explosionsgefährdete Bereich um das Zapfventil während des Befüllvorganges hat die Form einer Kugel mit einem Radius von 0
§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Standortanforderungen Flüssiggas-Tankstellen §7. (1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß den §§69 bis 73 FGV aufgestellt werden. (2) Kompaktanlagen müssen zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe einen Abstand von mindestens 10 m und zu nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden betriebsfremden Flächen oder zu Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Kompaktanlagen müssen an einer gesonderten und für den Betankungsvorgang des Kraftfahrzeuges geeigneten Stelle der Betriebsanlage aufgestellt sein. Bei nichtöffentlichen Anlagen gemäß §1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial im Umfeld der Zapfsäulen, wie beispielsweise Lagerung von Materialien oder Stoffen oder Befahrung von Verkehrswegen) den Abstand von mindestens 10 m zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftst
KI-Analyse · 2026-06-12 · 53 §§ im Datensatz