Ratingagenturenvollzugsgesetz
RAVG · BG · BGBl. I Nr. 68/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011 · in Kraft seit 2012-04-25
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz macht nur eine unmittelbar geltende EU-Verordnung über Ratingagenturen praktisch anwendbar: Es benennt die FMA als zuständige Behörde und regelt Aufsicht und Strafen. Ohne diese Zuständigkeitsregeln liefe die EU-Verordnung in Österreich ins Leere. Ein erkennbares nationales Gold-Plating über das EU-Erforderliche hinaus ist nicht ersichtlich. Daher beibehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Zweck dieses Gesetzes ↗ RIS
Zweck dieses Gesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 146 vom 31.5.2013, S. 1). (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.
§ 2 — Zuständige und sektoral zuständige Behörde ↗ RIS
Zuständige und sektoral zuständige Behörde § 2. (1) Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Art. 5a und die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen. (2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 14
§ 3 — Aufsicht ↗ RIS
Aufsicht § 3. (1) Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. q der EG-Verordnung bedienen kann. (2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. p oder lit. r der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und
§ 5 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 5. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz