Deregulierung, aber richtig

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Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer

· BG · BGBl. I Nr. 71/2010 · in Kraft seit 2010-08-19

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgesetz ermächtigte die OeNB, 3,9 Millionen Sonderziehungsrechte in die Reform der IWF-Kreditvergabe an die ärmsten Länder einzuzahlen (IWF-Exekutivdirektoriumsbeschluss vom 23. Juli 2009). Diese Einmalzahlung ist vollzogen; das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich mit einem Beitrag von 3,9 Millionen Sonderziehungsrechten an der vom Board of Executive Directors (Exekutivdirektorium) des Internationalen Währungsfonds am 23. Juli 2009 beschlossenen Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Entwicklungsländer teilzunehmen. (2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz