Deregulierung, aber richtig

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Doppelbesteuerungsgesetz

DBG · BG · BGBl. I Nr. 69/2010 · in Kraft seit 2010-08-19

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Finanzminister, mit ausländischen Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität durch Verordnung Doppelbesteuerungsregelungen zu treffen und schließt damit eine echte Lücke im Staatsvertragsrecht. Es fördert grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen für österreichische Unternehmen und Bürger, indem es Doppelbesteuerung verhindert. Das Gesetz ist knapp und nicht übermäßig bürokratisch.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verordnungsermächtigung ↗ RIS

Verordnungsermächtigung § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung anordnen, dass bei in Österreich ansässigen Personen bestimmte Gegenstände der Steuererhebung von der österreichischen Steuerpflicht ausgenommen sind oder dass auf solche Gegenstände entfallende ausländische Steuern ganz oder teilweise auf die inländischen Steuern anzurechnen sind. Der Inhalt und die Durchführung dieser Verordnung richten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts. (2) Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerentlastung kann auch zu Gunsten von Personen, die im ausländischen Gebiet ansässig sind, angeordnet werden. (3) Der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter ist ermächtigt, als zuständige Behörde der Republik Österreich unmittelbar mit der obersten Abgabenbehörde des ausländischen Gebiets oder einem von dieser Behörde bevollmächtigte

§ 2 — Verständigungsverfahren ↗ RIS

Verständigungsverfahren § 2. (1) Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des § 1 Abs. 3 unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde der Republik Österreich die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der jeweils anderen zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets so zu regeln, dass eine der Verordnung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen. (3) Die zuständige Behörde der Republik Österreich wird sich bemühen, Schwier

§ 3 — Informationsaustausch ↗ RIS

Informationsaustausch § 3. (1) Die zuständige Behörde der Republik Österreich tauscht mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der erhaltenen Informationen aufgrund der folgenden Bestimmungen die Informationen aus, die zur Durchführung einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter diese Verordnung fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die dem innerstaatlichen Recht entsprechende Besteuerung nicht dieser Verordnung widerspricht. (2) Alle Informationen, die die Republik Österreich nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Info

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz