Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
· V · BGBl. II Nr. 236/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018 · in Kraft seit 2018-04-19
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
EU-Recht verlangt, dass Techniker, die mit fluorierten Treibhausgasen in Brandschutzanlagen umgehen, zertifiziert sein müssen – das ist ein sinnvoller Umwelt- und Sicherheitsschutz. Österreich hat jedoch Prüf- und Zertifizierungsstellen ausschließlich bei der Innung der Mechatroniker angesiedelt (§§ 2–3), was diesen Innungen ein faktisches Zertifizierungsmonopol sichert. Zudem verweist § 5 noch auf die veraltete VO (EG) Nr. 842/2006. Die Zertifizierung sollte für alle akkreditierten Stellen offenstehen – das würde dem EU-Recht genügen und den Wettbewerb stärken.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Prüfstellen ↗ RIS
Prüfstellen § 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft bei der Landesinnung der Mechatroniker einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt die jeweilige Landesinnung der Mechatroniker zur Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die Bundesinnung der Mechatroniker diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. (2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten für Personen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an K
§ 3 — Zertifizierungsstellen für Personen ↗ RIS
Zertifizierungsstellen für Personen § 3. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei der Bundesinnung der Mechatroniker einzurichtende Zertifizierungsstelle für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, hat die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. (2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat: (3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 10 der Verordnu
§ 4 — Zertifizierung von Unternehmen ↗ RIS
Zertifizierung von Unternehmen § 4. (1) Der an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten: (2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens – Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung di
§ 5 — Schlussbestimmungen und Inkrafttreten ↗ RIS
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 5. (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verlangten Maßnahmen erlassen. (3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen. (4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft. (5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verlangten Maßnahmen erlassen. 16.04.2021 20006849 NOR40201118
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz