Deregulierung, aber richtig

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Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

· V · BGBl. II Nr. 235/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018 · in Kraft seit 2018-04-19

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-F-Gas-Verordnung (EG) Nr. 842/2006, abgelöst durch (EU) Nr. 517/2014: verpflichtet Mitgliedstaaten zu Zertifizierungsregimes für Personen, die mit SF6-haltigen Schaltanlagen arbeiten.

Begründung

SF6 (Schwefelhexafluorid) hat ein Treibhauspotenzial vom 23.500-fachen gegenüber CO₂; unsachgemäße Handhabung bei Hochspannungsschaltanlagen führt zu erheblichen Umweltschäden für Dritte. Die EU-Verordnung schreibt Zertifizierungspflichten für Techniker vor; die österreichische Verordnung setzt diese Mindestanforderungen um. Ein österreichisches 'Gold-Plating' über die EU-Vorgaben hinaus ist im Text nicht erkennbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsbereich ↗ RIS

Regelungsbereich § 1. Zweck dieser Verordnung ist Prüfungsstelle 16.04.2021 20006848 NOR40201102

§ 2 — Prüfstellen ↗ RIS

Prüfstellen § 2. (1) Ein Unternehmen, das nach § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der Funktion als Prüfstelle betraut ist, nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr. Ist ein Unternehmen sowohl als Prüfstelle als auch als Zertifizierungsstelle anerkannt, entfällt die Weiterleitungspflicht gemäß Abs. 4. (2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (Anm. 1) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Prüflinge in der Lage sind, bei der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen (Schwefelhexafluorid) aus elektrischen Schaltanlagen Emissionen zu vermeiden und diese Gase ordnungsgemäß zurückzugewinnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicher zu stellen.

§ 3 — Zertifizierungsstellen für Personen ↗ RIS

Zertifizierungsstellen für Personen § 3. (1) Ein neben der einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie) gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der Funktion als Zertifizierungsstelle betrautes Unternehmen nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr. (2) Wird gemäß § 2 Abs. 4 durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat: (3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemä

§ 4 — Schlussbestimmungen und Inkrafttreten ↗ RIS

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 4. (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 verlangten Maßnahmen erlassen. (3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen. (4) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft. (5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 verlangten Maßnahmen erlassen. 16.04.2021 20006848 NOR40201105

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz