Deregulierung, aber richtig

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Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

· V · BGBl. II Nr. 234/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018 · in Kraft seit 2018-04-19

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und Nr. 307/2008 (KFZ-Klimaanlagen-Qualifikationen), abgeloest durch EU-Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

Begründung

EU-Recht verpflichtet Oesterreich, sicherzustellen, dass nur qualifizierte Techniker fluorierte Treibhausgase aus Kfz-Klimaanlagen zurueckgewinnen. Oesterreich hat jedoch die Wirtschaftskammer als alleinige Bescheinigungsstelle festgelegt, was ueber das EU-Mindestniveau hinausgeht - andere akkreditierte Stellen sollten ebenfalls zugelassen werden. Ausserdem muessen die Verweise auf EU-Verordnungen 842/2006 und 307/2008 an die aktuelle Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angepasst werden. Im Kern ist die Verordnung EU-rechtlich vorgegeben und beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Qualifikationsanforderungen ↗ RIS

Qualifikationsanforderungen § 2. Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zu gelten. 16.04.2021 20006847 NOR40201108

§ 3 — Bescheinigungsstellen ↗ RIS

Bescheinigungsstellen § 3. (1) Als Bescheinigungsstellen fungieren im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (2) Wird eine vom Kursveranstalter gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in § 5 vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß § 4 erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt. (3) Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vorgegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, die

§ 7 — Schlussbestimmungen und Inkrafttreten ↗ RIS

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 7. (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen. (3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen. (4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft. (5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen. 16.04.2021 20006847 NOR40201112

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz