Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. III Nr. 65/2010 · in Kraft seit 2010-10-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit mit Kosovo; dient der legitimen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Rahmen des nationalen Rechts.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit ↗ RIS
Artikel 1 Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz