VfGH-Ausspruch, dass § 9 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 56/2010 · in Kraft seit 2010-07-22
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt einen VfGH-Beschluss aus dem Jahr 2010 bekannt, dass § 9 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes verfassungswidrig war. Die Kundmachung hat ihren einmaligen Zweck – die formelle Veröffentlichung des Gerichtausspruches – beim Erscheinen erfüllt. Historische Verfassungsgerichtsentscheidungen müssen nicht als eigenständige Normen dauerhaft im Bundesrecht geführt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2010, G 238/09-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Juli 2010, zu Recht erkannt: „§ 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), BGBl. I Nr. 33/1998, war verfassungswidrig.“ 17.09.2021 20006832 NOR40120029
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz