Mautstreckenausnahmenverordnung 2010
· V · BGBl. II Nr. 204/2010 · in Kraft seit 2010-10-01
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung befreit den S5-Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf und Krems von der Mautpflicht. Eine Ausnahme von einer staatlichen Pflichtgebühr erweitert die Bewegungsfreiheit und entlastet Nutzer dieser Strecke finanziell. Eine Aufhebung dieser Verordnung würde Mautpflicht auf einem Streckenabschnitt einführen, der bisher kostenlos befahrbar ist – das wäre freiheitsmindernd.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht ist die unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecke der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf (S 33) und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz