Deregulierung, aber richtig

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Verordnung optische Strahlung

VOPST · V · BGBl. II Nr. 221/2010 · in Kraft seit 2010-07-09

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinie 2006/25/EG (Mindestvorschriften zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung) um.

Begründung

Die Verordnung schützt Arbeitnehmer vor Augen- und Hautschäden durch starke optische Strahlung am Arbeitsplatz und setzt EU-Mindeststandards um. Das ist echter Schutz Dritter vor ernstem Gesundheitsschaden. Auffällig ist nur, dass die Behörde laut § 11 ausdrücklich gar keine Ausnahmen zulassen darf, was über eine Mindestvorschriften-Richtlinie hinausgeht und im Einzelfall zu starr wirken kann.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 3 — Expositionsgrenzwerte ↗ RIS

Expositionsgrenzwerte § 3. (1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden: (2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. 10.03.2020 20006827 NOR40119725

§ 7 — Maßnahmen und Maßnahmenprogramm ↗ RIS

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm § 7. (1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist. (2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8. (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten. 10.03.2020 20006827 NOR40119729

§ 11 — Ausnahmen ↗ RIS

Ausnahmen § 11. Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. 10.03.2020 20006827 NOR40119733

§ 12 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ↗ RIS

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 12. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2004 S. 38, umgesetzt. 10.03.2020 20006827 NOR40119734

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz