Deregulierung, aber richtig

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Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 191/2010 · in Kraft seit 2010-06-26

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung der freiwilligen Lehre Bekleidungsgestaltung. Sie verbietet niemandem, Kleidung zu nähen oder zu verkaufen, sondern schafft nur eine anerkannte Qualifikation. Solche ermöglichenden Ausbildungsregeln senken die Freiheit nicht, daher beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Bekleidungsgestaltung ↗ RIS

Lehrberuf Bekleidungsgestaltung §1.(1)Der Lehrberuf Bekleidungsgestaltung ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2)Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3)Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von §1 Abs.4 eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden: (4)Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: Haupt-module können kombiniert werden mit H1 H2 H3 H4 H5 S1 S2 S3 H1 X x x x x x x Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre H2 x x x x x x x Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre H3 x X x x x x x Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre H4 x X x x x x Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre H5 x X x x x x Dauer 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre 3,5 Jahre (5)In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Komb

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung §4.(1)Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2)Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen. (3)Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4)Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz