Sattlerei-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 190/2010 · in Kraft seit 2010-07-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur, was eine Lehre im Sattlerhandwerk umfasst und wie die freiwillige Lehrabschlussprüfung abläuft. Sie schreibt niemandem vor, den Beruf nur mit dieser Ausbildung auszuüben, und ist daher keine Marktzutrittsschranke. Sie schafft lediglich einen geordneten, anerkannten Ausbildungsweg und schränkt die Berufsfreiheit nicht ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Sattlerei ↗ RIS
Lehrberuf Sattlerei §1.(1)Der Lehrberuf Sattlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2)Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich. (3)Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. (4)Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehr-beruf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sattler oder Sattlerin) zu bezeichnen.
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung §4.(1)Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2)Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen. (3)Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4)Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 6 — Fachkunde ↗ RIS
Fachkunde §6.(1)Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2)Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen. (3)Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4)Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit §8.(1)Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen. (2)Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes und/oder von Arbeitsproben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3)Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (4)Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (5)Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 9 — Fachgespräch ↗ RIS
Fachgespräch §9.(1)Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2)Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. (3)Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des/der Prüfungskandidaten/in entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. (4)Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz