Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 187/2010 · in Kraft seit 2010-06-26
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt Inhalt und Abschlussprüfung der Lehre im Glasbautechnik-Beruf. Sie setzt einen anerkannten Ausbildungsstandard und sperrt niemanden vom Arbeitsmarkt aus: Der Lehrabschluss berechtigt nur zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Belastung der Freiheit ist gering.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Glasbautechnik ↗ RIS
Lehrberuf Glasbautechnik §1.(1)Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2)Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3)Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von §1 Abs.4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden: (4)Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 S1 H1 x Dauer 4 Jahre H2 x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre (5) In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Jahre. (6)Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasbautechniker, Glasbautechnikerin) zu bezeichnen. (7)Alle auszubildenden bzw. abso
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung §4.(1)Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2)Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3)Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4)Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 14 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Übergangsbestimmungen §14.Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser abgelegt haben, sind gemäß §24 Abs.5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Glasbautechnik - Hauptmodul Glasbau berechtigt.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz