Deregulierung, aber richtig

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Informationsaustausch in Steuersachen

· Vertrag – Monaco · BGBl. III Nr. 54/2010 · in Kraft seit 2010-08-01

39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt den Informationsaustausch in Steuersachen mit Monaco und dient der legitimen Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, in dem sie einen effektiven Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz