Metallgießer/in-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 188/2010 · in Kraft seit 2010-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Lehrzeit, Ausbildungsinhalte und Prüfung für den Lehrberuf Metallgießer/in fest. Sie verbietet niemandem den Beruf, sondern beschreibt eine freiwillige Ausbildung und macht den Abschluss überregional vergleichbar und anerkannt. Das ermöglicht eher, als dass es beschränkt. Sie bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Metallgießer/Metallgießerin ↗ RIS
Lehrberuf Metallgießer/Metallgießerin §1.(1)Der Lehrberuf Metallgießer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2)Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil §2.Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Metallgießer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild §3.(1)Für die Ausbildung im Lehrberuf Metallgießer/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes 5. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden 6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise 7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Geräte,
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz