Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
MJvG-V · V · BGBl. II Nr. 199/2010 · in Kraft seit 2010-07-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur, wie Bedienstete der Justizverwaltung intern ausgebildet und geprüft werden. Sie betrifft ausschließlich das Innenverhältnis des Staates zu seinen eigenen Mitarbeitern und legt keinem Bürger und keinem Unternehmen Pflichten auf. Da sie niemandes Freiheit einschränkt, gibt es keinen Grund, sie zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich §1. Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 (im Folgenden: Jv-Grundausbildung) für die Justizverwaltung in den Planstellenbereichen ‚Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur’ sowie ‚Justizbehörden in den Ländern’ der Justiz (Modulare Grundausbildung Justizverwaltung).
§ 14 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Nähere Bestimmungen zum Lehrgang Aufbau und Gestaltung der Jv-Grundausbildung (Modulaufstellung) §14. (1) Die Jv-Grundausbildung umfasst, einschließlich der Vertiefungsmodule vor den Teilprüfungen, insgesamt zumindest 38 Tage (304 Ausbildungsstunden) zuzüglich allfälliger weiterer Tage (Ausbildungsstunden) nach Maßgabe der Bestimmungen über die Stundenreserve (Abs.3, §15 Abs.2). (2) Im Einzelnen gliedert sich die Jv-Grundausbildung in folgende Abschnitte: (3) Überdies ist eine Stundenreserve im Ausmaß von sieben Tagen (56 Stunden) vorgesehen.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 34 §§ im Datensatz