Hufschmied/in-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 186/2010 · in Kraft seit 2010-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt nur Inhalt und Abschlussprüfung der Lehre zum Hufschmied. Sie hindert niemanden an der Berufsausübung, sondern legt fest, was ein anerkannter Lehrabschluss bedeutet. Ein einheitlicher Qualifikationsnachweis ist gerade in einem handwerklich anspruchsvollen Beruf nützlich und schränkt die Freiheit praktisch nicht ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Hufschmied/in ↗ RIS
Lehrberuf Hufschmied/in § 1. (1) Der Lehrberuf Hufschmied/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat sich auf Arbeitsproben aus dem Bereich der Hufschmiedetechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüflingskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz