FMA-Incoming-Plattformverordnung
FMA-IPV · V · BGBl. II Nr. 184/2010 · in Kraft seit 2010-07-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass regulierte Finanzunternehmen Meldungen und Dokumente ausschließlich elektronisch an die FMA übermitteln, und wird laufend an neue EU-Vorschriften angepasst (zuletzt 2025). Sie reduziert den Verwaltungsaufwand gegenüber Papiereinreichungen und ist eine notwendige Begleitmaßnahme einer legitimen Finanzaufsicht zum Schutz des Finanzsystems. Ein Entfall würde die Aufsicht behindern, ohne Freiheitsgewinne zu bringen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ausschließliche elektronische Einbringung ↗ RIS
Ausschließliche elektronische Einbringung § 1. (1) Die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß folgender Bestimmungen haben in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu erfolgen: (1a) Die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß folgender Bestimmungen haben in elektronischer Form im Wege des IMAS Portals zu erfolgen: (2) Die Pflicht zur elektronischen Einbringung im Wege der Incoming-Plattform der FMA gemäß Abs. 1 sowie im Wege des IMAS Portals des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Abs. 1a besteht nicht, 02.10.2025 20006808 NOR40271966
§ 2 — Incoming-Plattform ↗ RIS
Incoming-Plattform § 2. Die Incoming-Plattform ist eine webbasierte Applikation der FMA und der OeNB, welche über die Webauftritte von OeNB und FMA erreichbar ist und die, soweit gesetzlich vorgesehen, der gleichzeitigen Übermittlung von Daten, Meldungen und Dokumenten an beide Institutionen ausschließlich auf elektronischem Weg dient. Sie gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau durch ein mehrstufiges, vollständiges Source-Code-Audit bei der Zertifizierung.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz