Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für das Jahr 2007

· V · BGBl. II Nr. 176/2010 · in Kraft seit 2010-06-17

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung des Bundes an Rechtsanwälte in überlangen Verfahren für das Jahr 2007 auf 365.255,71 Euro fest. Diese einmalige Festsetzung für ein abgeschlossenes Abrechnungsjahr ist vollständig erledigt. Eine Verordnung, die ausschließlich einen historischen Zahlungsbetrag für ein längst vergangenes Jahr enthält, hat im aktiven Bundesrecht keinen Platz mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2007 mit insgesamt Euro 365 255,71 festgesetzt. 20.11.2019 20006806 NOR40118726

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz