Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
· V · BGBl. II Nr. 173/2010 · in Kraft seit 2010-06-17
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verhindert, dass Anbieter aus Drittländern (z.B. für Gerätevermietung oder Sportwetten) in Österreich erbrachte Leistungen der Mehrwertsteuer entziehen, indem sie den Leistungsort ins Ausland verlagern. Ohne diese Regelung würden in Österreich ansässige Anbieter gegenüber ausländischen Anbietern benachteiligt. Die Regel schützt fairen Wettbewerb und sichert legitime Steuereinnahmen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§1. Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.
§ 2 ↗ RIS
§2. (1) Bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß §2 GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des §3a Abs.14 Z14 UStG1994, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des §3a Abs.5 Z3 UStG1994 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. (2) Bei der Vermittlung von Sportwetten und Ausspielungen gemäß §2 GSpG an im Drittland ansässige Unternehmer im Sinne des §3a Abs.5 Z1 und 2 UStG1994 verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz