Versicherungsvermittler - Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 156/2010 · in Kraft seit 2010-06-02
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung macht den Berufseinstieg als Versicherungsagent, -makler oder Berater in Versicherungsangelegenheiten von einer eigenen Befähigungsprüfung abhängig und sieht getrennte Prüfungsschienen für Agenten und Makler vor. Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie verlangt nur Mindestkenntnisse; das österreichische Doppelsystem mit inhaltlich überschneidenden, aber formal getrennten Prüfungen schafft unnötige Markteintrittsbarrieren. Die Prüfungsschienen sollten zu einem einheitlichen Qualifikationsnachweis zusammengeführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Erforderliche Nachweise §1. Die Befähigungen für die Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung - §94 Z76 GewO1994) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§94 Z75 GewO1994) können durch die in den folgenden Bestimmungen jeweils genannten Nachweise erbracht werden. Inwieweit durch bestimmte Ausbildungen Teile der Befähigungsprüfung entfallen, hat die jeweilige Prüfungsordnung festzulegen.
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Versicherungsagent Fachliche Qualifikationserfordernisse §4. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erfüllt. Bei der Gestaltung der Prüfungsinhalte für die Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten ist auf die Besonderheiten der geplanten Ausübung Bedacht zu nehmen. (2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten Fachliche Qualifikationserfordernisse §6. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. (2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
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