Deregulierung, aber richtig

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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

ZLLV 2010 · V · BGBl. II Nr. 143/2010 · in Kraft seit 2010-05-25

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nationale Regelung fuer nicht dem EASA-Recht unterliegende (Annex-I-)Luftfahrzeuge; ergaenzt die EU-Luftsicherheitsvorschriften und folgt bei der Kennzeichnung den internationalen ICAO-Standards des Abkommens von Chicago.

Begründung

Diese Verordnung sorgt dafuer, dass Flugzeuge technisch geprueft, zugelassen und eindeutig gekennzeichnet sind, bevor sie fliegen. Weil ein Absturz oder Zusammenstoss unbeteiligte Menschen am Boden und in der Luft toeten kann, ist eine vorherige Pruefung hier ausnahmsweise gerechtfertigt. Der Kern schuetzt echte Sicherheit und bleibt. Einzig die Pflicht, die oesterreichischen Farben und das Wappen am Flugzeug zu fuehren, ist reine Symbolik ohne Sicherheitsnutzen und koennte gestrichen werden.

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Belegende Paragraphen

§ 6 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Eintragung und Kennzeichnung A. Eintragung von Luftfahrzeugen Luftfahrzeugregister §6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§16LFG) in übersichtlicher Form zu führen. (2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen: (3) Für Erprobungs- und Prüfflüge (§42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß §20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. §7 Abs.2 Z9 ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.

§ 23 — C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich ↗ RIS

C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich Allgemeines §23. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen. (2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§24 bis 26 so angebracht sein, dass ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muss mindestens 15 cm betragen, ihre Länge mindestens 25cm oder proportional größer. (3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§145LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. (4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abhebe

§ 30 — 3. Teil ↗ RIS

3. Teil Lufttüchtigkeit Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit § 30. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A sowie eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A und eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist. (2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 8 ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 eine Verwendungsbescheinigung nach dem Mu

§ 31 — Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit §31. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§32), Stückprüfungen (§37) und Nachprüfungen (§40) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1 bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. (2) Für Luftfahrtgerät gemäß §5 Z4 hat die zuständige Behörde auf Antrag festzustellen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht. Über diese Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. (3) Die Prüfberichte haben zu enthalten (4) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie lesb

KI-Analyse · 2026-07-20 · 90 §§ im Datensatz