Deregulierung, aber richtig

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Agrar-Interventionsverordnung 2010

AIV 2010 · V · BGBl. II Nr. 154/2010 · in Kraft seit 2010-07-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Führt die öffentliche Intervention der EU-Agrarmarktordnung durch (Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1272/2009); die Eingriffslogik ist EU-vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung setzt um, wie der Staat über die Agrarmarkt Austria Getreide und andere Agrarerzeugnisse zu Stützpreisen aufkauft und einlagert. Das ist ein staatlicher Eingriff in den Markt, der Preise künstlich stützt statt freie Preisbildung zuzulassen. Da die Intervention selbst durch die EU vorgegeben ist, kann Österreich sie nicht allein streichen, sollte die nationale Durchführung aber auf das von der EU verlangte Minimum beschränken und nicht ausbauen. Im Kern marktverzerrend.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung hinsichtlich der öffentlichen Intervention von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS

Zuständigkeit § 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle “Agrarmarkt Austria” (AMA).

§ 14 — Interventionspreis und Ankaufspreis ↗ RIS

Interventionspreis und Ankaufspreis § 14. (1) Die Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Art. 38 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgen (2) Im Interventionspreis, Ankaufspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 38 §§ im Datensatz