Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
PLH-Verordnung 2010 · V · BGBl. II Nr. 153/2010 · in Kraft seit 2010-07-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung wickelt EU-Beihilfen ab, mit denen Erzeuger und Verarbeiter für das Einlagern von Butter und anderen Produkten Geld bekommen. Solche Lagerhaltungs-Subventionen verzerren den Markt und stützen Anbieter, statt einen echten Schaden für Dritte abzuwenden. Soweit das EU-Recht reicht, ist Österreich gebunden; die rein nationale Ausgestaltung dieses Beihilfenapparats sollte aber zurückgefahren werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1.Abschnitt ↗ RIS
1.Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich §1. Diese Verordnung dient der Durchführung
§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit §2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in §1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
§ 10 — 3.Abschnitt ↗ RIS
3.Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Antrag auf Vertragsabschluss oder Angebot für die Beihilfe §10. Der Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages oder das Angebot für die Beihilfe für die private Lagerhaltung ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters einzubringen.
§ 13 — Gewährung der Beihilfe ↗ RIS
Gewährung der Beihilfe §13. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren. (2) Auf Antrag kann die AMA eine Vorschusszahlung in Höhe der beantragten Menge gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach Art.31 der Verordnung (EG) Nr.826/2008 erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz