Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 86/1972 · in Kraft seit 1972-03-19
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Weiche wissenschaftlich-technische Kooperation; unterstuetzt Zusammenarbeit und beschraenkt keine Freiheit.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden. 28.02.2019 20006784 NOR40117895
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz