Doppelbesteuerung – Einkommensteuer - Protokoll (Singapur)
· Vertrag – Singapur · BGBl. III Nr. 39/2010 · in Kraft seit 2010-06-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll ersetzt Artikel 25 des österreichisch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommens durch eine modernisierte Informationsaustauschklausel nach OECD-Standard. Dieser Informationsaustausch dient der Verhinderung von Steuerhinterziehung und ist Bestandteil des laufenden Staatsvertragsrechts. Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen sind für Investitionen und Handel essenziell; es gibt keinen Grund zur Aufhebung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Artikel 25 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: “Artikel 25 INFORMATIONSAUSTAUSCH 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informa
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der oben genannten Mitteilungen folgt. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt. 02.10.2017 20006776 NOR40161901
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Dieses Protokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen in Kraft ist und ist anwendbar so lange das Abkommen anwendbar ist. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Singapur am Tag des 15. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. 02.10.2017 20006776 NOR40161902
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz