Deregulierung, aber richtig

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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern - Protokoll und Zusatzprotokoll (San Marino)

· Vertrag – San Marino · BGBl. III Nr. 38/2010 · in Kraft seit 2010-06-01

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll ändert das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und San Marino. Doppelbesteuerungsabkommen schützen Bürger und Unternehmen vor doppelter Besteuerung desselben Einkommens und Vermögens und fördern grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit. Das Abkommen hat einen klar freiheitsfördernden Effekt und basiert auf einem legitimen Staatszweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

39/03 Doppelbesteuerung Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 24. November 2004 in Wien unterzeichneten Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen StF: BGBl. III Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 453 AB 514 S. 51. BR: AB 8268 S. 780.) BGBl. III Nr. 227/2013 (NR: GP XXIV RV 2136 AB 2239 S. 193. BR: AB 8927 S. 819.) Deutsch, Englisch, Italienisch Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt. Die Mitteilungen gemäß Art. 3 des Protokolls wurden am 28. Jänner bzw. 25. Februar 2010 (eingelangt am 4 März 2010) abgegeben; das Protokoll tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Juni 2010 in Kraft. Die Republik Österreich und die Republik San Marino, VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Protokoll und ein Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 24. November 2004 in Wien unterzeichneten Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) abzuschließen, Sind wie folgt übereingekommen: _____________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2005. 21.09.2017 20006774 NOR40117704

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz