Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen - Mai 2010
· V · BGBl. II Nr. 131/2010 · in Kraft seit 2010-05-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung legt Kaufkraftausgleichsprozentsätze ausschließlich für den Monat Mai 2010 fest. Ihr Anwendungsbereich ist seit über 15 Jahren abgelaufen; sie entfaltet keinerlei operative Wirkung mehr. Ein Fortbestand im Bundesrecht dient keinem erkennbaren Zweck.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach §21b Abs.1 GehG für den Monat Mai 2010 wie folgt festgesetzt: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40117448/image001.jpg
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz