Deregulierung, aber richtig

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Bergbau-Abfall-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 130/2010 · in Kraft seit 2010-05-01

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung setzt die EU-Bergbauabfall-Richtlinie 2006/21/EG um und regelt den sicheren Umgang mit gefährlichen Bergbauabfällen zum Schutz von Boden, Grundwasser und Oberflächengewässern. Die besonderen Anforderungen an Absetzteiche mit Zyanid entsprechen EU-Mindestnormen ohne erkennbares Gold-Plating. Der Schutz vor ernsthaften, langfristigen Umweltschäden durch Bergbauabfälle – etwa durch giftige Sickerwässer – ist eine klassische Staatsaufgabe zur Abwehr von Drittschäden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziele ↗ RIS

Ziele § 1. (1) Diese Verordnung dient (2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:

§ 5 — Anforderungen an Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen ↗ RIS

Anforderungen an Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen § 5. (1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind. (2) Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist (3) Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage zu treffen. Hiezu ist ein Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungsanlage oder einer Kontaminierung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Behörde ist mindestens einmal jährlich anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgun

§ 6 — Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten ↗ RIS

Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten § 6. (1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet: (2) Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz