VfGH-Ausspruch, dass Absätze in der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse gesetzwidrig waren
· K · BGBl. II Nr. 132/2010 · in Kraft seit 2010-05-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt einen VfGH-Beschluss aus 2010 bekannt, wonach bestimmte Bestimmungen der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse gesetzwidrig waren. Diese Krankenkasse wurde 2020 in die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eingegliedert; die betroffene Satzung existiert damit längst nicht mehr. Die Kundmachung hat ihre historische Aufgabe erfüllt und ist doppelt überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V 21/09 – 13, ausgesprochen, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren. 20.09.2021 20006759 NOR40117429
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 132/2010 Gemäß Art. 139 Abs. 5 BVG wird kundgemacht: 20.09.2021 20006759 NOR40117430
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz