Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass Absätze in der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse gesetzwidrig waren

· K · BGBl. II Nr. 132/2010 · in Kraft seit 2010-05-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt einen VfGH-Beschluss aus 2010 bekannt, wonach bestimmte Bestimmungen der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse gesetzwidrig waren. Diese Krankenkasse wurde 2020 in die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eingegliedert; die betroffene Satzung existiert damit längst nicht mehr. Die Kundmachung hat ihre historische Aufgabe erfüllt und ist doppelt überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V 21/09 – 13, ausgesprochen, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren. 20.09.2021 20006759 NOR40117429

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 132/2010 Gemäß Art. 139 Abs. 5 BVG wird kundgemacht: 20.09.2021 20006759 NOR40117430

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz