Deregulierung, aber richtig

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Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

· V · BGBl. II Nr. 129/2010 · in Kraft seit 2010-04-30

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die einmalige EU-Verordnung (EG) Nr. 1233/2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor um; diese EU-Maßnahme ist abgelaufen.

Begründung

Die Verordnung verteilt eine einmalige EU-Beihilfe aus dem Jahr 2009 an Milchbauern mit Milchquoten zum Stichtag 31. März 2010. Das Milchquotensystem, auf das sie sich stützt, wurde 2015 abgeschafft; die Zahlung wurde damals bereits geleistet. Die Verordnung ist vollständig erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 3 — Verwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahme ↗ RIS

Verwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahme §3. (1) Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr.1233/2009 für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Art.65 der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 verfügungsberechtigt sind, verwendet. (2) Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Abs.3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird. (3) Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Abs.2 genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50EUR erhält.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz