Weingesetz – Kontrollverordnung
· V · BGBl. II Nr. 128/2010 · in Kraft seit 2010-04-30
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kontrollverordnung für österreichische Weine setzt EU-Anforderungen um, verweist aber auf mehrere veraltete EU-Verordnungen – insbesondere VO (EG) Nr. 607/2009 und Nr. 491/2009 – die durch neuere EU-Weinmarktvorschriften abgelöst wurden. Der inhaltliche Kern, nämlich Qualitätskontrolle und Herkunftsschutz für Wein, ist durch EU-Recht vorgegeben und legitim. Die Verordnung muss aktualisiert werden, um die richtigen, geltenden EU-Rechtsgrundlagen zu nennen und veraltete Querverweise zu bereinigen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Österreichischer Qualitätswein ↗ RIS
Österreichischer Qualitätswein § 1. (1) Die von den gemäß § 10 Abs. 10 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Qualitätswein hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.60, in einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen. (2) Diese Kontrolle hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 anhand von Stichproben, die von Qualitätsweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, oder im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 systematisch im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsweine zu erfolgen. (3) Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. b der
§ 2 — Österreichischer Landwein ↗ RIS
Österreichischer Landwein §2. (1) Die von den gemäß §9 Abs.6 Weingesetz2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Art.25 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr.607/2009 entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art.25 Abs.1 lit.c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen. (2)Diese Kontrolle hat im Sinn von Art.25 Abs.1 Unterabsatz2 lit.b der Verordnung (EG) Nr.607/2009 anhand von Stichproben, die von Landweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, zu erfolgen. (3)Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art.25 Abs.3 lit.b der Verordnung (EG) Nr.607/2009 zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Landweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 3 — Österreichischer Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung ↗ RIS
Österreichischer Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung §3. (1) Die Zertifizierung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung wird im Sinn von Art.63 Abs.2 lit.a der Verordnung (EG) Nr.607/2009 durch die gemäß §8 Abs.4 Weingesetz2009 zuständigen Behörden gewährleistet. (2) Bei diesen Weinen können gemäß Art.63 Abs.3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.607/2009 organoleptische sowie analytische Untersuchungen vorgenommen werden. Die Zertifizierung erfolgt gemäß Unterabsatz4 lit.b dieser Verordnung anhand von Stichproben. (3) Die Anerkennung der Erzeuger von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung erfolgt im Sinn von Art.63 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.607/2009 durch die Vergabe der Betriebsnummer insbesondere nach Vorlage der Erntemeldung, aus der die Erzeugung dieser Weine hervorgeht. (4) Die Bundeskellereiinspektion hat im Sinn von Art.63 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.607/2009 durch interne Verwaltungsvorschriften zur Kontrolle von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnun
§ 5 — Nationales Vorverfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben ↗ RIS
Nationales Vorverfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben §5. (1) Im Sinn von Art.118e Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitlichen GMO), ABl. Nr. L154 vom 17.06.2009,S.1, kann das Nationale Weinkomitee den Schutz einer Ursprungsbezeichnung, insbesondere für Qualitätswein, oder den Schutz einer geografischen Angabe, insbesondere für Landwein, beantragen. (2) Der Schutzantrag ist im Sinn von Art.118f Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.491/2009 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen. Dieser hat zu prüfen, ob der Schutzantrag den Bedingungen von Art.118b bis Art.118t der Verordnung (EG) Nr.491/2009 entspricht. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Schutzantrag in einer einschlägigen Fachpublikation zu veröffentlichen, die sämtlichen Wirtschaftskreisen zugänglich ist. (4) Innerhalb einer Frist von 2Monaten ab dem Erscheinungsdatum der einschlägigen Fachpublikation
KI-Analyse · 2026-07-30 · 6 §§ im Datensatz