Deregulierung, aber richtig

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Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

BANU – V · V · BGBl. II Nr. 116/2010 · in Kraft seit 2012-05-07

95/03 Vermessungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung definiert Kategorien und Mindestflächen für die Darstellung von Grundstücksnutzungen im amtlichen Kataster. Sie enthält rein technisches Verwaltungsrecht, das die Einheitlichkeit des Katasterregisters sichert und damit die Grundlage für die Durchsetzung von Eigentumsrechten bildet. Bürger werden dadurch nicht eingeschränkt; die Standardisierung erleichtert Grundstücksgeschäfte und öffentliche Planung. Ein Verzicht auf diese Normierung würde Inkonsistenz im Grundstücksregister und Rechtsunsicherheit erzeugen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Unterteilungen der Benützungsarten ↗ RIS

Unterteilungen der Benützungsarten § 1. Benützungsarten nach § 10 Abs. 1 VermG werden in die im § 2 angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. § 3 beschreiben Rechtszustände der Nutzungen.

§ 2 — Definitionen der Benützungsarten und Nutzungen ↗ RIS

Definitionen der Benützungsarten und Nutzungen § 2. (1) „Bauflächen“ sind baulich genutzte Flächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen. Bauflächen werden stets gesondert ausgewiesen und nicht einer der anderen Benützungsarten zugerechnet. (2) „Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen“ sind Flächen zur Gewinnung jeglicher Art von Feldfrüchten, gemähte, beweidete Flächen und ungenutzte Flächen im Bereich der Landwirtschaft. (3) „Gärten“ sind Haus-, Zier- und Vorgärten in Verbindung mit Gebäuden, sowie Kleingärten oder im Siedlungsgebiet liegende Flächen, die Bebauungsabsicht erkennen lassen. (4) „Weingärten“ sind Flächen, die mit Weinreben bestockt sind. Unvermeidliche Abweichungen zu weinbaurechtlichen Sachverhalten werden durch rechtliche Zusatzsymbole ersichtlich gemacht. (5) „Alpen“ sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich. (6) „Wald“ sind mit forstlichen Holzgewächsen bestockte Flächen und unbestockte Flächen (wie Forststraßen) i.S.d. §§ 1a und 2 des Forstgesetze

§ 3 — Definitionen der rechtlichen Zusatzinformationen ↗ RIS

Definitionen der rechtlichen Zusatzinformationen § 3. (1) Die rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen. (2) „Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen der Länder erlaubt ist, die vorübergehend aber anderweitig genutzt wird. (3) „Rechtlich kein Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Weingarten) ist eine mit Weinreben bestockte Fläche, auf der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder Weinbau nicht gestattet ist. (4) „Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung). (5) „Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach § 1a Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975).

§ 4 — Richtwerte für Mindestflächen ↗ RIS

Richtwerte für Mindestflächen § 4. (1) Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden. (2) Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt. (3) Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist. (4) Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt. (5) Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist. (6) Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.

§ 5 — Darstellung im Kataster ↗ RIS

Darstellung im Kataster § 5. (1) Flächen gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung werden in der Digitalen Katastralmappe (DKM) des Grundsteuer- oder Grenzkatasters durch Grundstücksgrenzen beziehungsweise Nutzungsgrenzen dargestellt und mit einem Nutzungssymbol bezeichnet. (2) Flächen gleicher rechtlicher Zusatzinformation werden in der DKM gesondert dargestellt und mit einem Rechtssymbol versehen. (3) Die Flächensumme der Teilflächen gleicher Nutzung sowie gleicher rechtlicher Zusatzinformation und die Flächensumme der Benützungsarten auf einem Grundstück werden im Grundstücksverzeichnis ersichtlich gemacht. (4) Die Darstellung der Nutzungssymbole und Rechtssymbole hat entsprechend dem im Anhang der Vermessungsverordnung 2010 – VermV, BGBl. II Nr. 115/2010, festgelegten Zeichenschlüssel zu erfolgen.

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