VfGH-Ausspruch, dass § 2 Abs. 4 lit. c der Schulleiter-Zulagenverordnung gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 104/2010 · in Kraft seit 2010-04-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht einen VfGH-Beschluss aus dem Jahr 2010, dass eine Bestimmung der Schulleiter-Zulagenverordnung gesetzwidrig war. Die Kundmachung hat ihren einzigen Zweck – die formelle Bekanntmachung des VfGH-Ausspruches – beim Erscheinen vollständig erfüllt. Historische Gerichtsentscheidungsbekanntmachungen zu längst nicht mehr existierenden Normierungen müssen nicht dauerhaft als eigenständige Rechtsnormen im Bundesrecht geführt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1.März 2010, V82/09-7, zu Recht erkannt: „§2 Abs.4 lit.c der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27.Juli 1966 zur Durchführung des §57 des Gehaltsgesetzes1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung), BGBl.192/1966, in der Fassung BGBl.772/1990, war gesetzwidrig.“
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Ausspruch, dass §2Abs.4lit.c der Schulleiter-Zulagenverordnung gesetzwidrig war BGBl. II Nr. 104/2010 01.04.2010 Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §2Abs.4lit.c der Schulleiter-Zulagenverordnung gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 104/2010 Gemäß Art.139 Abs.5B-VG wird kundgemacht:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz