Deregulierung, aber richtig

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Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

QZV Chemie GW · V · BGBl. II Nr. 98/2010 · in Kraft seit 2010-03-30

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG sowie 91/692/EWG und weitere Wasser-Richtlinien um (CELEX 31991L0692, 32006L0118).

Begründung

Die Verordnung legt Schwellenwerte fuer Schadstoffe im Grundwasser fest und verbietet bzw. beschraenkt das Einbringen gefaehrlicher Stoffe. Sauberes Grundwasser ist ein echtes oeffentliches Gut, und das Verbot schuetzt Dritte vor ernstem Schaden. Das ist ein legitimer Staatszweck und setzt zudem EU-Recht um. Die Regelung bleibt bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr ↗ RIS

Anlage 1 Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr Schadstoff/ Schadstoffgruppe/ Verschmutzungsindikator Spalte 1: Schwellenwert Spalte 2: Ausgangspunkt für Trendumkehr Einheit Anmerkungen Arsen 9 7,5 µg/l Benzol 0,9 0,75 µg/l Blei 9 7,5 µg/l Bor 0,9 0,75 mg/l Cadmium 4,5 3,75 µg/l Chrom (gesamt) 45 37,5 µg/l 1,2-Dichlorethan 2,7 2,25 µg/l Kupfer 1800 1500 µg/l Nickel 18 15 µg/l Nitrat 45 37,5 mg/l Nitrit 0,09 0,075 mg/l Quecksilber 0,9 0,75 µg/l Summe der polycycl. aromat. KW (Referenz-stoffe: Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(ghi)-perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) berechnet als Kohlenstoff 0,09 0,075 µg/l Kohlenwasserstoff-Index 100 75 µg/l Tetrachlorethen und Trichlorethen 9 7,5 µg/l Trihalomethaneinsgesamt 27 22,5 µg/l Anm. 1 Pestizide 0,10 0,075 µg/l Anm. 2 Aldrin 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3 Dieldrin 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3 Heptachlor 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3 Heptachlorepoxid 0,030 0,0225 µg/l Anm. 3 Pestizideinsgesamt 0,50 0,375 µg/l Anm. 4 Ammonium 0,45 0,375 mg/l Chlorid 180 150 mg/l Leitfähigkeit (20°C) 2250 1875 µS cm-1 bei 20°C Sulfat 225 187,5 mg/l Orthophosphat 0,30 0,225 mg/l Anmerkung 1: „Trihalomethane insgesamt“ bezei

§ 1 — 1.Hauptstück ↗ RIS

1.Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Ziel §1. Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch Festlegung von

§ 6 — 3. Hauptstück ↗ RIS

3. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers 1. Abschnitt Verbote und Bewilligungsbeschränkungen Verbot der Einbringung von Schadstoffen § 6. Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten. 23.08.2019 20006738 NOR40217154

§ 7 — Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen ↗ RIS

Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen §7. (1) Jede von §6 nicht erfasste Einbringung von in der Anlage2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des §32 WRG1959. (2) Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage2 oder3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (§§4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (§30 Abs.3 Z3 WRG1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz